Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte unseren Mandanten – der Geschäftsführung eines Telekommunikationsunternehmens – „bandenmäßige“ und „gewerbsmäßige“ Umsatzsteuerhinterziehung in Millionenhöhe vorgeworfen
Den Mandanten drohten im Falle einer Verurteilung mehrjährige Haftstrafen. Aus Sicht der Verteidigung waren die erhobenen Vorwürfe allerdings nicht tragfähig. Nach intensivem Ringen konnte auch das Gericht von dieser Sichtweise überzeugt werden.
Das Verfahren wurde schließlich nach § 153a StPO gegen Zahlung von vergleichsweise geringen Geldauflagen eingestellt
Eine solche Einstellung kommt materiell einem Freispruch gleich: die Mandanten können sich weiterhin als unschuldig bezeichnen; eine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt nicht.