»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«

John F. Kennedy

Fachanwalt im Sozialrecht in Mainz, Wiesbaden und Bad Kreuznach

Nach § 1 SGB I soll das Sozialrecht, soweit es im Sozialgesetzbuch zusammengefasst worden ist, „zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten“. Es hat den Zweck, dazu beizutragen, „ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.“ Es soll dazu beitragen, dass die zur Erfüllung dieser Aufgaben „erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen“. Zwecksetzung ist die Verwirklichung der sozialen Rechte der Betroffenen, § 2 Abs. 1 SGB I. Bei der Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche, sei es im Bereich des SGB II oder XII, sei es im Bereich des Behindertenrechts oder im Bereich der anderen Sozialversicherungszweige, geht es somit um die Herstellung oder Beibehaltung eines nicht zu unterschreitenden Minimums an Würde und Teilhabe des Menschen in der Gesellschaft.

Sozialrecht ist öffentliches Recht und damit geprägt von einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger als Sozialversichertem, Antragsteller oder Leistungsempfänger.

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuchs (SGB) mit den besonderen Büchern I bis XII, sind die Kernmaterien des Sozialrechts seit 1976 zu einer zusammenhängenden Gesetzessammlung  zusammengefügt wurden:

SGB I und SGB X enthalten allgemeine Regelungen, insbesondere für das Verwaltungsverfahren und den Datenschutz. SGB IV beinhaltet allgemeine Regelungen des Sozialversicherungsrechts.

Besondere Teile sind weiter das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB VII (Unfallversicherung), SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe). Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Vorschriften für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in Deutschland. Mit dem SGB IX wurden das Rehabilitationsrecht und das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.

Weitere Regelungsmaterien des Sozialrechts (§ 68 SGB I) sind darüber hinaus das Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung im Übrigen (Bundesversorgungsgesetz; Opferentschädigungsgesetz; Infektionsschutzgesetz), das Ausbildungsförderungsrecht (BAföG), das Elterngeldrecht, das Unterhaltsvorschussgesetz das Wohngeldgesetz sowie die Spezialgesetze der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG; vor 1995: GAL), 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG), die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten, bis sie in das SGB aufgenommen sind. Daher gelten auch für diese Gesetze das SGB I, das SGB IV und das SGB X. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelt sowohl das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) als auch die sich daran ggf. anschließenden Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten.

Daneben gibt es eine Reihe von Gesetzen, die als „soziales Recht“ Eltern, Familien und Kinder fördern und sozial absichern, insbesondere im Arbeitsrecht das Mutterschutzgesetz und das Kündigungsschutzgesetz (darin gibt es eine Begünstigung von unterhaltspflichtigen Arbeitnehmern in § 1 Abs. 3 KSchG) sowie im Steuerrecht das Kindergeld.

Sozialversicherungsrecht und Arbeitsförderungsrecht

Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen Sicherung, d.h. des Sozialrechts. Es beschreibt die Zweige des Sozialrechts, welche eine Versicherung zur Grundlage haben. Dazu zählen die folgenden Sozialversicherungszweige:

  • gesetzliche Krankenversicherung (GKV): SGB V
  • gesetzliche Rentenversicherung (GRV) (inkl. knappschaftliche Rentenversicherung (DRV KBS): SGB VI
  • gesetzliche Unfallversicherung (GUV): SGB VII
  • Pflegeversicherung (PV): SGB XI
  • Künstlersozialversicherung (KSV): Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
  • Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV): Gesetz zur Modernisierung des Rechts der LSV (LSVMG)

Ob auch die Arbeitsförderung streng zum Sozialversicherungsrecht zu zählen ist, ist umstritten, aber die Frage hat lediglich akademischen Charakter. Jedenfalls ist die Arbeitslosenversicherung im SGB III geregelt. § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB IV ordnet an, dass die Bundesagentur für Arbeit als Sozialversicherungsträger im Organisationsrecht und im Beitragswesen gelte; die meisten Regelungen für die Sozialversicherung (SGB IV) gelten auch für das Arbeitsförderungsrecht.

Fristen

Achten Sie in sozialrechtlichen Verfahren unbedingt auf einzuhaltende Fristen. Durch das Versäumen einer Frist können Sie Ihre gesamten Ansprüche verlieren.

Wesentliche Fristen sind insbesondere:

  • Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides.

Nach einer Fristversäumnis ist im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nur noch, und nur unter bestimmten Bedingungen, ein sog. Nachprüfungsantrag nach § 44 SGB X oder ein Widereinsetzungsantrag gem. § 27 SGB X (binnen zwei  Wochen nach Wegfall des Hindernisses) erfolgversprechend. Lassen Sie sich hierzu im Einzelfall beraten, ob nicht trotz versäumter Frist noch Chancen bestehen, Ihre Ansprüche zu retten.

Wir beraten Sie in unseren Kanzleien in Bad Kreuznach, Mainz und Wiesbaden und zeigen Ihnen konkrete Möglichkeiten zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

Sascha Keßler, RA, Fachanwalt Sozialrecht und Verkehrsrecht

Sascha Michael Keßler
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht