Wer für nicht ausgeführte Lastschriften (bspw. mangels Kontodeckung) von seiner Bank für die Benachrichtigung der Nichtausführung Gebühren in Rechnung bestellt bekommt, kann diese zurückfordern. Dies ist die Kernaussage des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22.05.2012 – XI ZR 290/11. Kontoauszüge sollten daher auf entsprechende Positionen geprüft werden. Entsprechende Ansprüche können dann gegenüber dem Kreditinstitut mit Erfolg geltend gemacht werden.
In unserem Haus steht Ihnen insoweit Herr Rechtsanwalt und Bankkaufmann Sven Hartmann für alle Fragen gerne zur Verfügung.