Covid-19-Krise

Zwei Ansichten zum staatlichen Umgang mit der Covid-19-Krise

Die aktuellen Maßnahmen im Zuge der Corona-Krise sind in unserem Land äußerst ungewöhnlich, im Hinblick auf unsere Verfassung aber dennoch kritisch zu hinterfragen. Unsere Rechtsanwält*innen Jessica Hamed und Jens van Boekel haben dazu ihre Meinung.

number 01

Der Ruf nach „Ausgangssperren“ – ein Appell zu mehr Diskurs auch in Krisenzeiten von Covid-19 (Coronoavirus SARS-CoV-2).

Oder: Der Rechtstaat darf nicht schlafen

von Rechtsanwältin Jessica Hamed

 

Der französische Präsident Emmanuel Macron bezeichnete die Eindämmung des neuartigen Coronavirus als „Krieg“. [1] Inter arma silent leges? Schweigen im Krieg die Gesetze? Diese Frage stellt sich – auch ohne Kriegsrhetorik – ebenfalls in diesen Tagen in Deutschland.

Armin Laschet, der nordrhein-westfälische Ministerpräsident hat sich in den vergangenen Tagen mehrmals der Frage, warum nicht schon längst „Ausgangssperren“ – eine echte, also uneingeschränkte Ausgangssperre gibt es derzeit (noch) in keiner Region in Deutschland[2] – verhängt worden seien, stellen und seine Ansicht verteidigen müssen. Für mich war noch vor einer Woche undenkbar, wie viele Grundrechte binnen weniger Tage in einem demokratischen Land wie Deutschland preisgegeben werden können. Die rasante Entwicklung beunruhigt mich zunehmend, weshalb ich dazu auffordere, nicht jede Maßnahme vorschnell als „alternativlos“ und per se rechtmäßig hinzunehmen.

Üblicherweise bedarf es nicht eines solchen Aufrufs. Gemeinhin protestieren Teile der Bevölkerung sichtbar – was inzwischen durch vielerorts bereits geltenden Ansammlungsverbote ohnehin quasi unmöglich geworden ist – wenn Rechte eingeschränkt werden. Bemerkenswert ist, dass es sich in diesem Fall offenbar und groteskerweise eher andersherum zu verhalten scheint. Es wird mehr staatliche Einschränkung gefordert oder zumindest werden jegliche massiven staatlichen Eingriffe aktuell sehr breit und bereitwillig als vermeintlich alternativlos hingenommen. Es ist zu beobachten, dass sich nur sehr zögerlich und eher zurückhaltend Kritik regt.[3] Und das in einem Land, in dem die Einführung eines Tempolimits auf Autobahnen gewissermaßen den politischen Tod bedeuten würde und letztlich auch abgelehnt wurde.[4] Laschet erklärte gegenüber dem WDR am 20.03. „Wir haben eine Menge Grundrechte übrigens in dieser Zeit eingeschränkt. Die freie Bewegungsfreiheit, die Religionsfreiheit und und und. Und ich finde ein Staat muss immer sorgsam überlegen, wie weit will er eigentlich gehen.“

Den Gedanken von Herrn Laschet halte ich für richtig. In den letzten Tagen wurde derart massiv in die vom Grundgesetz garantierten Grundrechte eingegriffen, wie es noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland der Fall war. Innerhalb einer Woche verwandelte sich unser demokratisch-freiheitlicher Rechtsstaat in einen Verbotsstaat. Und: Ein Ende ist nicht in Sicht.

Die Ernsthaftigkeit der Lage steht dabei außer Frage. Wir erleben eine Pandemie und damit ein Ereignis das ausweislich einer Risikoanalyse[5], die 2013 dem Bundestag mitgeteilt wurde, als ein Ereignis eingestuft wurde, „das statistisch in der Regel einmal in einem Zeitraum von 100 bis 1.000 Jahren eintritt“ und damit „bedingt wahrscheinlich“ ist.[6] Dass die Risikoanalyse vom 10.12.2012 sich nicht einmal acht Jahre später wie ein Drehbuch dessen liest, das wir gerade durchleben (wenngleich im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Virus offenbar glücklicherweise in deutlich abgemilderter Variante),  kann man als blanke Ironie ansehen, wenn man bedenkt, dass die Bundesregierung diesen Bericht ersichtlich nicht zum Anlass genommen hat, entsprechende Vorkehrungen[7] zu treffen. Um die „Schuldfrage“ soll es aber jetzt nicht gehen. Die wird „danach“ im Rahmen einer Fehleranalyse ausführlich zu beantworten sein. Obgleich an dieser Stelle noch anzuführen ist, dass gerade wegen des beispiellosen Versagens kritische Rückfragen zu stellen sind. Das ändert natürlich nichts an dem Umstand, dass Deutschland auf eine Pandemie nicht vorbereitet war und wir damit umgehen müssen. Es besteht akut die Gefahr, dass das Gesundheitssystem kollabiert, was wiederum zu mehr Todesfällen, die in einem funktionierenden Gesundheitssystem vermieden werden könnten, führen würde.[8] Dass sich das neuartige Coronoavirus exponentiell ausbreitet und es deshalb extrem wichtig ist, dass wir die Verbreitung des Virus verlangsamen, indem wir enge Kontakte soweit wie möglich reduzieren (soziale Distanz),[9] steht außer Frage.

Nicht außer Frage steht aber, welche Mittel der Staat einsetzen darf und soll und wie lange, um die Verlangsamung der Ausbreitung des Virus zu erreichen.

Der Virologe Prof. Dr. Alexander Kekulé bringt es auf den Punkt, als er am 20.03.2020 twitterte: „Eine bundesweite Ausgangssperre wäre epidemiologisch unbegründet, wirtschaftlich desaströs und eine soziale Katastrophe. Es gibt weniger einschneidende, aber genauso wirksame Mittel.“[10] Diese Ansicht scheint auch von weiteren Expert*innen geteilt zu werden. So äußerten sich Prof. Dr. Christian Drosten und Prof. Dr. Gérard Krause am 20.03.2020 kritisch zu den immer strikter werdenden Maßnahmen.[11] Zustimmung verdient auch die weitere Äußerung von Kekulé vom 20.03.2020: „Es ist meines Erachtens nach nicht richtig, dass westliche Demokratien sich das Verfahren eines totalitären Staates zu eigen machen, sondern wir brauchen eine eigene demokratische, westliche Herangehensweise an dieses Problem“.[12]  Gegen die zum Teil vereinzelten bzw. in Bayern und in Sachsen[13] landesweit eingeführten eingeschränkten Ausgangssperren erhebt Kekulé allerdings ausdrücklich keine Bedenken; im Gegenteil, er begrüßt sogar Söders Entscheidung.[14] Das dürfte dann wohl auch für die von Bund und Ländern neu getroffenen Regeln zum Kontaktverbot gelten. Gestern wurde übereinstimmend beschlossen, dass es anstelle der diskutierten Ausgangssperre, bundesweit ein Kontaktverbot für mindestens zwei Wochen geben soll.[15] Das bedeutet, dass man gegenüber den Behörden nicht das ausnahmsweise Verlassen der Wohnung rechtfertigen muss (das ist bei einer Ausgangssperre der Fall), sondern dass es grundsätzlich gestattet ist, sich (alleine) frei zu bewegen; allerdings ist zu anderen Menschen ein Abstand von 1,5 m einzuhalten.[16] Nach den neuen Regelungen dürfen sich nicht mehr als zwei Personen (ausgenommen sind Menschen, die einem gemeinsamen Hausstand angehören) im öffentlichen Raum versammeln.[17]

Auch ohne Ausgangssperre sind die Folgen der bereits verhängten Sanktionen in wirtschaftlicher, sozialer und psychischer Hinsicht desaströs. Und es ist damit die Frage aufzuwerfen: Wie lange soll Deutschland im Schlafmodus bleiben?

Die gesamte Volkswirtschaft zum Erliegen zu bringen kann nicht auf längere – obgleich ggf. epidemiologisch notwendige – Zeit ausgehalten werden.[18] Ist die wirtschaftliche Grundlage eines Landes zerstört, hat das ebenfalls Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung. Es ist nicht möglich, allen Interessen gerecht zu werden. Und es ist meines Erachtens bereits jetzt absehbar, dass trotz Zusagen von Liquiditätshilfen[19] faktisch nicht alle wirtschaftlichen Existenzen gerettet werden können. Es wird viele Unternehmen, kleine Betriebe, Läden, Dienstleister, Restaurants usw. nicht mehr geben. Menschen verlieren damit ihre Arbeit und wirtschaftliche Lebensgrundlage. Arbeitslosenzahlen werden steigen, Anstiege von Suiziden und Fällen (häuslicher) Gewalt sind zu erwarten. Insbesondere die Wirtschafts- und Kulturwelt wird nach Corona eine andere sein. Während die großen Unternehmen auf weniger Mitbewerber*innen treffen werden, wird es auch in der Kulturszene zu Umwälzungen kommen. Die staatlichen Kultureinrichtungen sind nicht gefährdet, aber die privaten werden wohl massenhaft schließen müssen. Die absurde Regelung, Cafés und Restaurants tagsüber offen zu halten und abends zu schließen ­­– mutmaßlich ist das Virus vor 18 Uhr nicht weniger ansteckend, als danach – wurde in den meisten Bundesländern bereits mit Wirkung zum vergangenen Wochenende dahingehend abgeändert, dass der komplette Bewirtungsbetrieb untersagt wurde. Ausreichend wäre hier indes gewesen, mit Auflagen zu arbeiten, die eine Abstandshaltung gewährleisten.

Nicht abschließend zu bewerten vermag ich als Juristin, ob am Ende vielleicht doch – zumindest die meisten –  ergriffenen Maßnahmen erforderlich waren, gleichwohl oder gerade deshalb bedarf es meines Erachtens eines kritischer öffentlichen Diskurses. Es darf in einem demokratischen Land nicht sein, dass sich nur wenige trauen, Maßnahmen kritisch zu diskutieren und zu hinterfragen. Dass es dieser – wie gesagt wirklich sehr ernstzunehmenden –  Krisenlage gelingt, die gesamte öffentliche Aufmerksamkeit zu fesseln und nahezu alle anderen Themen wegzufegen und wir auf einen Zustand zusteuern, in dem Unsicherheit und Angst bald über Wochen, Monate und Jahre (so das o.g. Szenario des Robert Koch-Instituts) aufrechterhalten bleiben, sollte uns zu denken geben. Die Kontrolle über das Virus zu erlangen, bedeutet auch, wieder Kontrolle über unsere Gedanken zu erlangen.

Geradezu heuchlerisch mutet es dieser Tage an, wenn suggeriert wird, dass jedes Menschenleben gerettet werden müsse – koste es, was es wolle. Die Bundeskanzlerin – die sich das Ende ihrer Ära sicherlich auch weniger aufregend gewünscht hätte – wird nicht müde zu betonen, dass die Maßnahmen erforderlich seien, um Menschenleben zu retten.[20] In der menschlichen – auch in der bundesdeutschen –  Geschichte hat noch nie jedes Menschenleben gezählt. Das ist bedauerlicherweise noch nicht einmal in einer pluralistischen, freiheitlichen Gesellschaft möglich. Das schließt sich sogar aus. Auch ich bemühe das inzwischen doch häufiger – weil einfache – genutzte Beispiel unseres Umgangs mit Verkehrstoten zur Veranschaulichung. Wir wissen, dass wir weniger Tote hätten, würde man komplett alle motorisierten Fortbewegungsmittel verbieten oder wenigstens ein maßvolles Tempolimit einführen. Wir machen es aber nicht. Im Gegenteil, die deutsche Automobilbranche gehört gerade mit ihren großen, leistungsstarken Fahrzeugen zu den erfolgreichsten Industrien der Welt. Stichwort: Textilbranche. Wir akzeptieren es, dass in Deutschland Kleidung kostengünstig verkauft werden kann, obwohl klar ist, welche Arbeitsbedingungen damit in anderen Ländern unterstützt werden und dort Menschenleben kosten. Um von der Rüstungsindustrie, Folgen des Klimawandels und dem Verkauf von Alkohol[21] gar nicht erst zu sprechen. Es ist damit unserer Rechtsordnung nicht fremd, auch Menschenleben gegen andere Rechtsgüter abzuwägen. Ein weiteres aktuelles Beispiel ist der Umgang Europas mit Geflüchteten. Zur Wahrung der europäischen Interessen verlieren Menschen im Mittelmeer ihr Leben.[22]  Oder man denke zurück an den Fall von Dr. Hanns-Martin Schleyer und den Insassen der Landshut. Die Bundesregierung gab der lebensbedrohlichen terroristischen Erpressung nicht nach und wog damit das Leben der Entführten mit dem Schutz der Gesamtheit vor terroristischen Angriffen ab.[23]

Mir erscheint dagegen der Gedanke der langjährigen Richterin am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Gertrude Lübbe-Wolff[24] für aufdrängend erwägenswert. Sie weist zutreffend daraufhin, dass ein weitgehender „shutdown“, wie wir ihn gerade erleben, allenfalls „für sehr begrenzte Zeit aufrechterhalten“ werden kann, und schlägt daher vor, die einschneidenden Restriktionen auf „Ruheständler und ggf. andere spezielle Risikogruppen“ zu konzentrieren, da damit „diejenigen aus dem Infektionsgeschehen [herausgehalten werden] […], die im Falle einer Infektion die Ressourcen des Gesundheitssystems voraussichtlich am häufigsten und am intensivsten beanspruchen…“.[25]  Diesem Gedanken schließe ich mich unter der Prämisse, dass aktuell nicht anzunehmen ist, dass alle Probleme nach zwei Wochen etwa durch die Entwicklung einer wirksamen Behandlungsmöglichkeit oder der Erfindung eines Impfstoffes, gelöst werden können, vollumfänglich an. Für die Rettung der Risikogruppen darf nicht die Existenzgrundlage (in jeglicher Dimension) der gesamten Bevölkerung geopfert werden, wenn es andere, weniger einschneidende Möglichkeiten, wie die, die Lübbe-Wolff vorgeschlagen hat, gibt. Problematisch könnte hier indes sein, dass darüber überwiegend diejenigen zu entscheiden haben, die zu dieser Risikogruppe zählen oder sich als Politiker*in mit ihr verbunden fühlen. Statt darüber zu streiten, ob es eine Ausgangssperre geben darf oder doch „nur“ ein Kontaktverbot, sollte der Gedanke von Lübbe-Wolff diskutiert werden, nämlich der, alle Menschen ab 60 oder 65 (und spezielle Risikogruppen) zu isolieren, um der deutlich größeren anderen Gruppe ein weitestgehend uneingeschränktes Leben zu ermöglichen und damit gleichsam auf den Nebeneffekt der sog. Herdenimmunität zu setzen.[26] Ergänzend sollten auch die erfolgreichen Maßnahmen von Südkorea gegen die Verbreitung des neuartigen Coronavirus diskutiert werden. Südkorea hat mit einer erheblichen Anzahl an Testungen, der konsequenten Nachverfolgung von Ansteckungswegen und intensiver Hygienemaßnahmen (Desinfizierungen des öffentlichen Raums, mundschutztragende Bevölkerung, flächendeckende Fiebermessung usw.) die Ausbreitung des Virus in den Griff bekommen, ohne dass es zu einem shutdown gekommen ist.[27] Alternativlosigkeit sieht anders aus.

So oder so wird in nächster Zeit mit weiteren spürbaren Eingriffen rechtlicher Art in unser aller Leben zu rechnen sein. Nicht jede beabsichtigte oder bereits ergriffene Maßnahme ist unzweifelhaft rechtmäßig. Nicht jede Strafanzeige, nicht jedes verhängte Bußgeld, nicht jede getroffene Anordnung. Der Rechtstaat darf nicht schlafen! Gerade in einer solchen Ausnahmesituation muss er wachsamer sein denn je. Und dafür braucht es Menschen, die kritisch hinschauen. Insbesondere sind hier auch die Rechtsanwält*innen und Gerichte in der Pflicht, effektiven Rechtsschutz sicherzustellen. Sie dürfen sich nicht ebenfalls vor dem Virus abschotten. Wir erwarten das von allen Angehörigen des Gesundheitssystems, von Polizist*innen und von allen Mitarbeitenden im Einzelhandel. Da dürfen wir uns und die Richter*innen nicht ausnehmen.

 

Jessica Hamed
Rechtsanwältin


[1] https://www.fr.de/politik/macron-erlaesst-ausgangssperre-fuer-ganz-frankreich-zr-13601868.html (zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[2] Richtig wäre der Begriff „Ausgangsbeschränkung“. Diese sind – so sie überhaupt verhängt wurden –  derzeit in Deutschland in verschiedenen Regionen unterschiedlich strikt ausgestaltet. Überblicksweise: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/coronavirus-bundeslaender-ausgangsbeschraenkungen-100.html (zuletzt aufgerufen am 22.03.2020). In Rheinland-Pfalz haben einige Städte und Landkreise bereits eine eingeschränkte Ausgangssperre erlassen:  zum Link (zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[3] Sehr empfehlenswert: https://verfassungsblog.de/der-ausnahmezustand/ (insbesondere auch der sehr lesens- und bedenkenswürdige Kommentar von Prof. Dr. Dr. h.c. Gertrude Lübbe-Wolff ; https://verfassungsblog.de/whatever-it-takes/; https://verfassungsblog.de/kurven-und-kosten-in-corona-times/;  https://www.cr-online.de/blog/2020/03/21/corona-nur-kritische-fragen-sind-alternativlos/  (alle zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[4] https://www.fr.de/politik/tempolimit-130-stundenkilometer-bundesrat-lehnt-einfuehrung-ab-13540041.html (zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[5] http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/120/1712051.pdf

[6] http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/120/1712051.pdf, dort S. 56.

[7] Stichworte: Bevorratung von Schutzausrüstung, Notfallpläne zur kurzfristigen Aufstockung von intensivmedizinischen Kapazitäten, Gewährleistung ausreichender Testkapazitäten, Notfallpläne für die inländische Industrie zur Herstellung von Seuchenbedarfs.

[8] Ausführliche Informationen hierzu: zu Link1; zu Link2; zu Link3 (alles aufgerufen zuletzt am 22.03.2020).

[9] https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20.pdf?__blob=publicationFile, dort S. 5 (zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[10]Link zum Artikel (zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[11] https://www.berlin.de/aktuelles/berlin/6116232-958092-drosten-keine-daten-ueber-wirkung-von-au.html (zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[12] https://www.mdr.de/nachrichten/podcast/kekule-corona/bayerns-kluge-entscheidung100.html (zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[13] https://lexcorona.de/lib/exe/fetch.php?media=rechtsakteland:sachsen:allgv-corona-ausgangsbeschraenkungen_22032020.pdf (zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[14] https://www.mdr.de/nachrichten/podcast/kekule-corona/bayerns-kluge-entscheidung100.html (zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[15] https://www.fr.de/panorama/corona-ausgangssperren-laenger-drei-monate-haelt-deutschland-stillstand-nicht-durch-zr-13603913.html; https://www.rheinpfalz.de/lokal/artikel/bund-und-laender-fuer-kontaktverbot-gegen-coronakrise/ (alles zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[16] https://www.rheinpfalz.de/lokal/artikel/bund-und-laender-fuer-kontaktverbot-gegen-coronakrise/; https://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-678535.html (alles zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[17] https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/gegen-coronavirus-das-sind-die-beschlossenen-massnahmen-16691603.html (zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[18] Zu den zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen: https://www.n-tv.de/wirtschaft/Arbeitsmarkt-steht-vor-schwieriger-Zeit-article21650067.html; https://www.handelsblatt.com/politik/konjunktur/nachrichten/konjunktureinbruch-die-rezession-ist-unausweichlich-die-frage-ist-wie-schlimm-sie-wird/25650388.html; https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/wirtschaft/folgen-der-corona-virus-pandemie-treffen-deutsche-wirtschaft-hart-24897; (alles zuletzt abgerufen am 22.03.2020).

[19] https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/coronakrise-gesetzesentwurf-unternehmens-rettungsschirm-umfasst-600-milliarden-euro/25668496.htmlhttps://www.automobilwoche.de/article/20200313/AGENTURMELDUNGEN/303139988/1398/soder-trifft-bayerische-wirtschaft-zu-corona-krisengesprach (alles aufgerufen zuletzt am 22.03.2020).

[20] Zur Rede der Bundeskanzlerin vom 18.03.2020: https://www.youtube.com/watch?v=iRC1RKZ2qK8 (zuletzte aufgerufen am 22.03.2020).

[21] https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/98062/Drei-Millionen-Todesfaelle-jaehrlich-durch-Alkohol (zuletzt aufgergufen am 22.03.2020).

[22] https://www.tagesschau.de/ausland/fluechtlinge-mittelmeer-265.html (zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[23] zum Link (zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[24] Vgl. Fn. 3.

[25] Vgl. Fn. 3.

[26] Vgl. hierzu: https://taz.de/Corona-Ansatz-in-den-Niederlanden/!5672956/; https://www.heise.de/tp/features/Herdenimmunitaet-Der-umstrittene-schwedische-Sonderweg-4686504.html (zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

[27] https://taz.de/Kampf-gegen-Corona/!5672405/; https://www.handelsblatt.com/politik/international/krisenpraevention-was-deutschland-im-kampf-gegen-das-coronavirus-von-suedkorea-und-taiwan-lernen-kann/25645420.html?ticket=ST-2182197-CFbkBzu2GlY6wRKhjrhf-ap2 (alles zuletzt aufgerufen am 22.03.2020).

number 02

Konsequentes Staatshandeln im Zeichen gemeiner Not – kein Weg in den Autoritarismus, sondern verfassungsrechtlich geboten

von Rechtsanwalt Jens van Boekel, Wiesbaden/Mainz

 

Nach dem Situationsbericht der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization – WHO) vom vergangenen Freitag waren zu diesem Zeitpunkt 18.823 Menschen in Deutschland (Zahl der bestätigten Fälle) mit dem „Covid-19“-Erreger infiziert.[1]

Dies stellte eine Zunahme von 7.324 Fällen – oder 63,7 % – im Vergleich zum Vortage dar.

Im Vergleich zu der Situation eine Woche vorher – am 13.03.2020 gab es in Deutschland 3.062 bestätigte Fälle[2] – betrug die Zunahme 15.761 Fälle – oder 614,7 %, im Vergleich zum Dienstag dazwischen (7.156 bestätigte Fälle[3]) 11.499 Fälle oder 263 %.

Geht man davon aus, dass die durchschnittliche Inkubationszeit, also die Zeit zwischen der Infektion und dem Auftreten erster Krankheitssymptomen wohl mindestens drei Tage beträgt[4] und vorher üblicherweise keine Verdachtsuntersuchung stattfindet, dürften am vergangenen Freitag bereits mindestens 50.000 Menschen in Deutschland mit dem Krankheitserreger infiziert gewesen sein. Ein weiteres Zuwarten mit Kontakteinschränkungen hätte die Zahl der Betroffenen in ganz Deutschland bis Freitag, den 27.03.2020 auf voraussichtlich über 300.000 Fälle ansteigen lassen.

Nach den chinesischen Erfahrungen, wo insgesamt 3.261 von 81.416 Infizierten verstorben sind[5], also eine Todesrate von 4 % der Infizierten anzunehmen wäre, hätte allein das Zuwarten um eine weitere Woche mindestens 10.000 Menschen kurzfristig das Leben gekostet. Zudem bestand nach den eindringlichen Warnungen vieler die Gefahr einer fehlenden Behandlungsbedürftigkeit, insbesondere in Fällen, in denen die Beatmung von Patienten erforderlich würde. Nach Mitteilung des Robert-Koch-Instituts haben in der chinesischen Provinz Hubei, in der die Krankheit erstmals auftrat, zwischen 20 % und 25 % der Infizierten einer stationären medizinischen Behandlung mit Beatmung bedurft.[6]

Deutschland verfügt derzeit über 27.000 Intensivbetten in seinen Krankenhäusern, von denen mindestens die Hälfte für andere Patienten benötigt wird und die nicht einmal alle mit Beatmungsgeräten ausgestattet sind.[7]

In dieser Situation, in der ein Zusammenbruch der medizinischen Infrastruktur jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit für sich hatte – trotz einer 2,5 mal besseren Ausstattung der deutschen Krankenhäuser mit Intensivbetten im Vergleich zu Italien – ist es die sehr nachvollziehbare Strategie des in Deutschland nach § 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für die Verhütung und Bekämpfung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten zuständigen Robert-Koch-Instituts, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern.[8]

Dadurch soll die Zahl der gleichzeitig Erkrankten so gering wie möglich gehalten und Zeit gewonnen werden, um weitere Vorbereitungen zu treffen, wie Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Gruppen, Behandlungskapazitäten in Kliniken zu erhöhen, Belastungsspitzen im Gesundheitssystem zu vermeiden und die Entwicklung antiviraler Medikamente und von Impfstoffen zu ermöglichen.[9]

Hierzu fordert das Robert-Koch-Institut die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich.[10]

Es folgt damit der Empfehlung der WHO, die ebenso in der Kontaktvermeidung die wichtigste Strategie zum Schutze besonders vulnerabler Personen durch Verlangsamung der Ausbreitungsgeschwindigkeit sieht, wie deren Generaldirektor Tedros Adhanom Ghebreyesus in einer Pressekonferenz am 20.März 2020 nochmals betonte.[11]

Auf diese nach den vorliegenden Tatsachen dramatisch wirkende Situation haben politisch Handelnde in Deutschland lange sehr zurückhaltend reagiert. Vor allem die Bundesregierung setzte lange Zeit auf Einsicht bei den Bürgern, bis hin zu der nach wie vor überwiegend appellativen Fernsehansprache von Bundeskanzlerin Angela Merkel am Mittwoch, den 18.03.2020, bei der sie die Menschen zwar aufforderte, die Situation ernst zu nehmen, ja davon sprach, dass es seit dem Zweiten Weltkrieg keine Herausforderung an unser Land mehr gegeben habe, bei der es so sehr auf unser gemeinsames solidarisches Handeln ankommt, mahnte die Bundeskanzlerin die Menschen vorwiegend, ihre individuelle Verantwortung wahrzunehmen, das Zusammentreffen von Generationen und insgesamt unnötige Begegnungen zu vermeiden.[12]

Die Auswirkungen sind bekannt: Die überwiegende Zahl der Menschen hat die Appelle beherzigt. Große Minderheiten haben sie ignoriert.[13]

In dieser Situation haben vor allem süd-, südwest-, aber auch norddeutsche Landesregierungen die Phase des Appells beendet und restriktiv reagiert. Allen voran der bayerische Ministerpräsident Markus Söder und die Bayerische Staatsministerin für Gesundheit und Pflege, Melanie Huml, präsentierten sich als treibende Kraft. Frau Huml erließ am 20.03.2020 folgende Allgemeinverfügung:

  1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
  2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
  3. Untersagt wird der Besuch von
  4. a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,
  5. b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
  6. c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  7. d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und
  8. e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.
  9. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
  10. Triftige Gründe sind insbesondere:
  11. a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
  12. b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
  13. c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
  14. d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
  15. e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  16. f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  17. g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
  18. h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.
  19. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
  20. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  21. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
  22. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.
  23. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

 

Für diese Maßnahme ist die Bayerische Staatsregierung in der Öffentlichkeit hart kritisiert worden, insbesondere hinsichtlich des grundsätzlichen Verbotes, ohne triftigen Grund die eigene Wohnung zu verlassen. Auch andere Freiheitsbeschränkungen, welche aus der Politik der bayerischen Staatsregierung folgen und die ähnlich oder abgeschwächt von anderen deutschen Regierungen übernommen wurden, haben harte Kritik geerntet. Dies gilt insbesondere für die auch bereits in früheren Verfügungen enthaltenen Einschränkungen der Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit.

So hat das frühere Mitglied der Chefredaktion der Süddeutschen Zeitung, der Jurist Heribert Prantl, dem Ministerpräsidenten Söder vorgeworfen, er wolle sich in der Manier Helmut Schmidts (Sturmflut 1962) – auf Kosten des Grundgesetzes – als starker Mann präsentieren. Er bezeichnet diese Maßnahmen als „heikel und gefährlich“ und spricht vom „größten Grundrechtseingriff seit dem 2. Weltkrieg“.[14]

Er behauptet es gäbe keine Rechtsgrundlage dafür, die Menschen 2 Wochen „in ihrer Wohnung einzusperren“. Er behauptet, Söder würde mit Grundrechten spielen und betont die Bedeutung von Freiheitsrechten.[15]

Prantl ist, auch wenn ihm die schlagkräftige Eloquenz früherer Jahre vor allem in seinen immer etwas steif und eindimensional wirkenden Videobotschaften abhandengekommen ist, nach wie vor ein einflussreicher Journalist mit großer Reichweite. Seine Auffassung hat über das Wochenende Verbreitung gefunden, er hat auch Zustimmung gefunden. Gefährliche Zustimmung in dieser Zeit.

Prantls Kritik ist im Kern demagogisch, oberflächlich und irreführend.

Demagogisch schon deshalb, weil er in einer Zeit, in der in der politischen Verantwortung stehende Politiker wie Markus Söder, eine Gefahr, die Hunderttausende Menschenleben gefährden könnte, zu bannen suchen, Kritik personalisiert, statt sich mit dem Für und Wieder der betreffenden Maßnahme auseinanderzusetzen. Oberflächlich, weil er die im Vergleich absolut lächerliche Nordseesturmflut von 1962, durch die Helmut Schmidt sich profilierte, die gerade mal ein paar hundert Menschen das Leben kostete, mit einer Gefahr für Hunderttausende gleichsetzt. Und irreführend, weil er, der Jurist, der juristische Texte lesen kann, so tut, als würde die bayerische Staatsregierung – und mit ihr die anderen Landesregierungen, die vergleichbare Regelungen erlassen – ohne gesetzliche Grundlage agieren.

Er verschweigt, dass sich die Staatsregierung auf eine gesetzliche Grundlage beruft, nämlich § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes.

Nach dieser bundesgesetzlichen Vorschrift, durch welche die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) verfassungskonform eingeschränkt werden, kann – soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, die zuständige Behörde die – so heißt es allgemein – notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen. Insbesondere wird den Behörden durch diese Generalklausel ausdrücklich erlaubt, Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu beschränken oder zu verbieten und Badeanstalten oder Kindergärten und –krippen, Schulen, Ferienlager und Heime zu schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Eine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Bayerische Staatsregierung beruft ist also – entgegen der irreführenden Kritik von Prantl – vorhanden.

Andere, die eher sachlicher zu kritisieren suchen – wie etwa der Staats-, Verwaltungs- und Gesundheitsrechtler Thorsten Kingreen von der Universität Regensburg – verweisen darauf, dass von den ausdrücklich genannten möglichen Betretungsverboten bestimmte in der bayerischen Allgemeinverfügung genannten Orte – für ihn entscheidend sind wohl die Hochschulen – nicht umfasst seien, was – so Kingreen, da § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG – das ist der Satz mit den Betretensverboten – Spezialnorm für Betretensverbote sei, weshalb alle anderen Betretensverbote keine Grundlage in § 28 IfSG fänden.[16]

Und zu den Verboten im Übrigen fällt ihm ein, dass sich diese auch nicht auf die herangezogene Norm stützen könnten, diese aber nur Maßnahmen gegen individuell gefährliche Personen rechtfertigen könnten, nicht aber gegen die Allgemeinheit.

Es ist entsetzlich mit Juristen. Insbesondere mit solchen, die eine Norm kraft ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Spezialkenntnisse verstanden zu haben meinen, dabei aber die Welt herum vergessen. Es ist entsetzlich mit solchen, die so sehr in einem systematisierten Denken feststecken, dass sie nicht mehr zu sehen vermögen, wie sich das Wertegerüst, dass über dem betrachteten System steht, unter sich wandelnden Bedingungen – und gerade in Extremsituationen – auch Einfluss auf ihr kleines, scheinbar verstandenes System haben können.

Und das nicht ohne juristische Grundlage. Seit jeher – jedenfalls seit der Lüth-Entscheidung im Jahre 1958 – verlangt das Bundesverfassungsgericht, einfaches Gesetzesrecht „im Lichte der Grundrechte“ auszulegen.[17] Zu den Grundrechten gehören – entgegen den gegenwärtig wohl zunehmend aufkommenden Vermutungen mancher – jedoch nicht nur Freiheitsrechte als Abwehrrechte gegen den Staat, sondern beispielsweise – nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes – das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Und im Artikel 1 Abs. 1 steht immer noch etwas von einer unantastbaren Menschenwürde und einer Schutzpflicht des Staates für diese als Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Verpflichtung! Und all dies ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes binden, für alle staatliche Gewalt.

Wer aber die Menschenwürde ernst nimmt – und nicht allein auf die (vermeintliche) Binnensystematik des Infektionsschutzgesetzes fokussiert ist – der kann in der eingangs beschriebenen Situation, in der gemeine Not dergestalt herrscht, dass die vorhandenen Kapazitäten unserer Gesundheitssysteme gesprengt zu werden drohen und Menschen, die lebensgefährlich erkrankt sind, ohne irgendeinen ärztlichen Beistand zu sterben verdammt sein könnten, außerhalb der Krankenhäuser oder sonstiger Gesundheitseinrichtungen, weil dort für sie kein Platz mehr frei sein würde, und dies zu Zehn- oder Hunderttausenden, keiner Gesetzessystematik das Wort reden, welche die erlassenen Notmaßnahmen in Frage stellt und an einfach-rechtlicher Gesetzessystematik scheitern lässt.

 

Hier geht es nicht um Spaß. Hier geht es nicht um ein paar hundert oder um ein paar tausend Tote, weil in Hamburg mal bei starkem Wind der Deich überläuft. Hier geht es darum, dass Menschen wegen des Schutzes vermeintlicher „Freiheitsrechte“ zu Zehn- oder Hunderttausenden ihr Leben zu verlieren drohen.

Führt Eure systematischen Diskussionen in ein paar Wochen oder Monaten, dann wenn die Fallzahlen rückläufig sind. Dann, wenn die Katastrophe abgewandt ist. Bis dahin lasst die machen, welche die Werteordnung unseres Grundgesetzes offenbar besser verinnerlicht haben als Ihr.

 

Jens van Boekel
Rechtsanwalt


[1] World Health Organization, Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report – 61, Seite 2

[2] World Health Organization, Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report – 54, Seite 3

[3] World Health Organization, Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report – 58, Seite 3

[4] so die bisher wohl kürzeste Schätzung, die von Zhong Nanshan, dem Entdecker des Corona-SARS-Virus und früherem Präsidenten der Chinese Medical Association stammt, laut Li Lei in China Daily vom 10.02.2020, andere Experten gehen von einer durchschnittlichen Inkubationszeit von 5,2 Tagen aus

[5] Vgl. Fn 1

[6] Vgl. Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 21.03.2020, Ziff. 16

[7] so Reinhard Busse, Leiter des Fachgebiets Management im Gesundheitswesen an der TU Berlin und Co-Direktor des European Observatory on Health Systems and Policies gegenüber dem Ärzteblatt am 12. März 2020

[8] Robert-Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 17.03.2020

[9] ebenda

[10] ebenda

[11] WHO Director-General’s opening remarks at the media briefing on COVID-19 – 20 March 2020, wobei Adhanom Ghebreyesus ausdrücklich betonte, dass zwar ältere Personen von der Krankheit stärker betroffen wären, aber auch jüngere schwer erkranken oder ihr Leben verlieren könnten

[12] Fernsehansprache von Bundeskanzlerin Angela Merkel, Mittwoch 18.März 2020

[13] Der Autor dieser Zeilen traf noch am Sonntag, den 22.03.2020 in den Weinhängen oberhalb der Nachbargemeinde seines Wohnortes auf eine Menschengruppe, die Bierbank und –tisch aufgebaut hatte, gerade freudig Weinflaschen entkorkte und ihn immerhin einlud. Der Autor lehnte ab.

[14] Heribert Prantl, „Söder spielt den harten Hund mit weichem Herzen“, Videoblog der Süddeutschen Zeitung vom 21.03.2020

[15] ebenda

[16] Kingreen, „Whatever it takes? in Verfassungsblog.de, 20.03.2020

[17] BVerfG, Urteil vom 15.01.1958, 1 BvR 400/51