BGH erklärt Klauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen für unwirksam

BGH erklärt Klauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen für unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15 entschieden, dass Klauseln über die Berechnung einer Darlehensgebühr in Bausparverträgen,  wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr anfällt, unwirksam sind.

Bei der Darlehensgebühr handelt es sich insoweit um eine Preisnebenabrede, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes dient, der für Tätigkeiten der Bausparkassen im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.

Damit aber weicht die Klausel nach Auffassung des BGH von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, denn § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht bei Darlehensverträgen lediglich als Entgelt einen laufzeitabhängigen Zins vor. Die Darlehensgebühr hingegen ist jedoch laufzeitunabhängig ausgestaltet.

Daneben sind diese Klauseln mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn ein Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor.

Hierdurch werden die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen benachteiligt!

Fazit:

Bausparer bzw. Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit hohe Darlehensgebühren an die Bausparkassen gezahlt haben, können diese zu Unrecht erfolgte Zahlung nun zurückverlangen.

Wir können Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte in Form des Rückzahlungsanspruchs gerne behilflich sein.

Herr Rechtsanwalt Sven Hartmann  ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankkaufmann und verfügt über langjährige Erfahrungen auf diesem Gebiet.