Abermals keine BGH-Entscheidung zum Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehen

Abermals keine BGH-Entscheidung zum Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehen

In einer Pressemitteilung vom 09.12.2015 hat der BGH verkündet, dass wiederum vorerst keine Grundsatzentscheidung des BGH zu der Frage ergehen wird, ob der Widerruf eines Darlehensvertrages mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung verwirkt sein kann bzw. ob die Ausübung treuwidrig ist.

Der BGH teilt mit:

„Der Verhandlungstermin am 15. Dezember 2015, 9.00 Uhr, ist wegen eines außergerichtlichen Vergleichs der Parteien aufgehoben worden (siehe auch Pressemitteilungen Nr. 175/2015 und Nr. 195/15).“ (Pressemitteilung BGH Nr. 202/15).

Hintergrund:

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hätte über die Revision eines Darlehensnehmers zu entscheiden gehabt, der sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, er habe, indem er seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen habe, gegen Treu und Glauben verstoßen.

Der Kläger hatte sich im Mai 2005 an einer Fondsgesellschaft beteiligt und einen Teil der Einlage mittels eines Darlehens finanziert. Im September 2011 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter Verweis darauf, mangels ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen.

Dass Berufungsgericht hatte zwar angenommen, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt gewesen, allerdings sei von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen, weil es dem Kläger lediglich darum gegangen sei,  sich von der risikobehafteten Anlage zu entbinden. Daher sei die Ausübung des Widerrufsrechts treuwidrig.

Fazit:

Auch hier dürfte wieder dahingehend spekuliert werden, dass die Bank eine höchstrichterliche Entscheidung scheut „wie der Teufel das Weihwasser“.

Daher  sollte betroffenen Darlehensnehmern weiterhin geraten werden, gegen die Bank wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung vorzugehen.

Dies erhöht unserer Auffassung nach abermals die Chancen, die Banken in den Fällen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen in Anspruch zu nehmen und etwaig bereits im außergerichtlichen Bereich zu einer für beide Seiten einvernehmlichen Lösung zu kommen.

Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ihren Vertrag bereits gekündigt haben und damals eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, können weiterhin berechtigte Hoffnungen haben, die zu Unrecht gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu verlangen.

Für viele Bankkunden besteht die Möglichkeit auch nach Jahren Darlehen wirksam zu widerrufen und sich hierdurch aktuell niedrigen Zinsen durch eine Umschuldung zu sichern oder eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu fordern.

Wir übernehmen gerne die Prüfung, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Darüber hinaus können wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich sein.

Herr Rechtsanwalt Sven Hartmann  ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankkaufmann und verfügt über langjährige Erfahrungen auf diesem Gebiet und hat bereits zahlreiche Erfolge für betroffene Bankkunden erzielt.