Auf unsere Strafanzeige gegen die Berliner Richter*innen in der Sache Künast hat die Staatsanwaltschaft nun entschieden, keine Ermittlungen aufzunehmen. Sie lehnte somit einen sogenannten Anfangsverdacht wegen des Vorwurfes der Rechtsbeugung ab. Die Staatsanwaltschaft argumentierte u.a. damit, dass sie keine Anhaltspunkte für eine bewusste und schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz sähen.
Hiergegen haben wir uns mit einer formfreien Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft gewandt und beantragt, die Ermittlungen gegen die beanzeigten Richter*innen aufzunehmen, da die Staatsanwaltschaft nach unserer Auffassung zu Unrecht die Annahme eines Anfangsverdachts ablehnte.
Die Staatsanwaltschaft hat einzuschreiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Hierbei genügt die bloße Möglichkeit, dass nach kriminalistischer Erfahrung eine verfolgbare Straftat gegeben ist. Dessen Schwelle ist von Rechts wegen sehr niedrig angesetzt und hier evident überschritten. Bei der Beurteilung des Sachverhalts hätte die Staatsanwaltschaft insbesondere berücksichtigen müssen, dass hier ein für einen Rechtsstaat konstituierendes Rechtsgut – nämlich die innerstaatliche Rechtspflege, insbesondere die Geltung der Rechtsordnung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Willkürfreiheit bei der Leitung und Entscheidung von Rechtssachen – betroffen ist.
Unstreitig dürfte – auch für die Staatsanwaltschaft Berlin – inzwischen sein, dass die in der angegriffenen Entscheidung vertretene Ansicht, dass sämtliche verfahrensgegenständliche Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien und nicht den Tatbestand der Beleidigung erfüllen, schlicht unvertretbar ist.
Die Entscheidung ist nach unserer Meinung aber darüber hinaus in einem so hohen Maße abwegig und handwerklich dilettantisch, dass nur eine Erklärung plausibel erscheint: Die Richter*innen haben bewusst das Gesetz überschritten und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unbeachtet gelassen.
Ebenso abwegig wie die verfahrensgegenständliche Entscheidung ist es in diesem Fall, der an Eindeutigkeit kaum zu überbieten ist, einen Anfangsverdacht abzulehnen.
Um es auf den Punkt zu bringen: es sind letztlich nur zwei Erklärungen für die juristisch völlig unbrauchbare Leistung denkbar: 1. die Richter*innen haben bewusst contra legem entschieden oder 2. Die Richter*innen sind völlig inkompetente Jurist*innen, die nicht einmal in der Lage sind, das Handwerkzeug, dass Studierende in den ersten Semestern erlernen, anzuwenden.
Letzteres halten wir für ausgeschlossen.
In einem Fall wie diesem, in dem die Wahrscheinlichkeit der absichtlichen fehlerhaften Entscheidung ungleich höher ist, als die, dass es sich um einen Fall kollektiver juristischer Amnesie handelt, sind die Ermittlungsbehörden – so unangenehm es für diese sein mag – zum Schutze der Rechtsordnung gegen Angriffe von innen aufgerufen, Ermittlungen einzuleiten.
Würde man den Anfangsverdacht in jeglichen Fällen so auslegen, wie es die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren tat, wäre die Rechtspflege zwar erheblich entlastet, aber es käme indes einer Kapitulation gleich und der Staat müsste sein Gewaltmonopol aufgeben.
Wir sind – trotz allem – zuversichtlich, dass die Generalstaatsanwaltschaft unserem Antrag folgen und Ermittlungen einleiten wird.