Strafanzeige wegen des Verdachtes der Rechtsbeugung gegen Berliner Richter im Fall Künast eingereicht

Strafanzeige wegen des Verdachtes der Rechtsbeugung gegen Berliner Richter im Fall Künast eingereicht

Wir haben heute Strafanzeige gegen die Richter erstattet, welche die Entscheidung zu verantworten haben, nach welcher die Politikerin Renate Künast Beschimpfungen, auch solche der übelsten, sexistischen Sorte, hinzunehmen hätte. Das Urteil hat uns geradezu empört, weil der Verdacht nahe liegt, dass sich die Richter aufgrund ihrer politischen Überzeugungen zu einem schlicht unvertretbaren Urteil entschieden haben. Denn die dort vertretene Rechtsauffassung ist nach unserer Auffassung evident unvertretbar und missachtet die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes offenkundig – diese wurden zwar zitiert, aber nicht angewandt; es erscheint zudem fernliegend, dass die Entscheidung lediglich Folge einer oberflächlichen, „schlampigen“ Bearbeitung sein könnte. Denn den Richtern musste aufgrund der Prominenz von Frau Künast klar gewesen sein, dass die Entscheidung großen medialen Widerhall finden wird.

Im Einzelnen:

Die Unvertretbarkeit der Entscheidung ergibt sich nicht nur aus der fast vollständig fehlenden Subsumtion des Sachverhaltes unter die – gem. § 31 BVerfGG mit Bindungswirkung ausgestatteten – „Obersätze“ des Bundesverfassungsgerichtes, sondern insbesondere auch aus der offenkundig völlig verqueren Auslegung der Entscheidung des Landgerichtes Hamburg zum Fall Alice Weidel. Anders als im hiesigen Verfahren hatte das Landgericht Hamburg dort eine Äußerung, die im Rahmen einer Satiresendung gefallen ist, zu beurteilen. Das ist von besonderer Bedeutung, weil Satire den Grundrechtsschutz der Kunstfreiheit eröffnen kann – was bei den hiesigen Beleidigungen augenscheinlich ausgeschlossen ist. Der Kommentar in der Satiresendung weist zudem evident einen engen Sachzusammenhang auf. Der Moderator „schlägt“ die dortige Antragstellerin hier mit ihrer eigenen Forderung, indem er auf die Einhaltung „politische Korrektheit“ gezielt überzogen im Rahmen eines offensichtlichen Satirebeitrags verzichtet. Zudem stellt er damit satirisch überspitzt aber explizit die Folgen der Forderung der dortigen Antragstellerin dar. Es steht also deutlich die Auseinandersetzung mit der Sache – nämlich der Forderung nach der Aufgabe von „politischer Korrektheit“ – im Vordergrund und nicht die Diffamierung der Antragstellerin. Die Überspitzung stellt sich in jenem Fall klar ersichtlich als Kritik an der Äußerung der dortigen Antragstellerin dar und nur deshalb kann die Formalbeleidigung in diesem spezifischen Kontext als Stilmittel bewertet werden.

Im hiesigen Verfahren hingegen geht es um private Äußerungen in einem sozialen Netzwerk, die weit überwiegend gerade keine Auseinandersetzung mit der Sache darstellen, sondern schlicht Formalbeleidigungen sind. Formalbeleidigungen werden nicht zu zulässigen Meinungsäußerungen, indem man diese mit der Kritik an einem Verhalten oder einer Äußerung verbindet. Wäre dem so wäre es ohne weiteres straffrei möglich, sich gegenüber einem Polizisten, dessen Handlung man für falsch hält, beispielweise wie folgt zu äußern: „Du Stück Scheiße hast hier nichts in meiner Wohnung zu suchen.“

Faktisch wäre der Straftatbestand der Beleidigung damit abgeschafft, da ein Sachzusalady justice statuemmenhang immer gefunden werden kann. Selbst die „klassischen“ Beleidigungen im Straßenverkehr beruhen in aller Regel auf einer Auseinandersetzung mit der Fahrweise des Beleidigten.