
Ihre Rechtsanwälte – Denis Skaric-Karstens und Hanna Wöllstein
SGB VIII – Jugendhilferecht
Die Kinder- und Jugendhilfe ist im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Es regelt die Wohlfahrtspflege für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, die durch die Jugendämter und die Träger der freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen wird.
So können z.B. die Betreuung eines an ADHS leidenden oder sonst seelisch kranken Kindes im Kindergarten als Eingliederungsleistung für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII oder Hilfen für junge Volljährige nach § 36 ff. SGB VIII beansprucht werden.
Die Jugendhilfe regelt beispielsweise auch die Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt. Das Unterhaltsvorschussgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind eines alleinerziehenden Elternteils eine Unterhaltsleistung als staatliche Sozialleistung erhält, wenn der unterhaltspflichtige, familienferne Elternteil z. B. nicht bekannt oder verstorben ist oder wenn er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Hier wird eine Beratung in der Regel auch in Zusammenarbeit mit unserem familienrechtlichen Dezernat erfolgen.
Wir beraten Sie in unseren Kanzleien in Bad Kreuznach, Mainz und Wiesbaden und zeigen Ihnen wie Sie Ihre Ansprüche realisieren können.