Die Corona-Krise stellt eine nie da gewesene Herausforderung dar – wirtschaftlich gesehen gerade auch für den Mittelstand. Der Bundestag hat aus diesem Grund gestern am 25.03.20 mehrere Maßnahmenpakete beraten und mit großer Mehrheit beschlossen.
[1] Die Regelungen sind angelehnt an diejenigen der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016. [2] Selbständigen, Freiberuflern und Kleinunternehmern wird nun versprochen, schnell und unbürokratisch mit – je nach Größe und Liquiditätsbedarf – einmaligen Soforthilfen von bis zu 15.000 Euro unter die Arme zu greifen. Diese bundeseinheitliche Regelung soll die wirtschaftliche Existenz sichern und akute Liquiditätsengpässe aufgrund laufender Betriebsausgaben wie Pacht- oder Darlehenskosten und Leasingraten überbrücken.
Nicht zu verwechseln sind diese schnellen Hilfen jedoch mit tatsächlich unbürokratischen Hilfen. Der Rechtspraktiker weiß, dass gerade die politisch gewollte Wortwahl zu Missverständnissen und dadurch großen Schwierigkeiten im nachfolgenden Verwaltungsverfahren führen kann.
Als ein Beispiel soll hier ein Verfahren dienen, in dem durch uns über drei Instanzen gestritten wurde, bis durch den Beschluss des 10. Senats vom 08.06.2017 des Bundesverwaltungsgerichts endlich Rechtskraft zugunsten des Mandanten erstritten wurde. Damit lagen zwischen der Auszahlung der Gelder nach der Flut in Dresden 2002 und der Rechtskraft immerhin 15 Jahre.
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Der Mandant sollte als nachhaftender, ehemaliger Gesellschafter eines Zwei-Mann-Unternehmens, das als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt war, aus § 49a Abs.1 VwVfG Zuwendungen in Höhe von über 15.000 Euro zurückzahlen. Anlass war, dass der im Unternehmen verbleibende Gesellschafter Nachweise über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht geführt hatte. Eigene Unterlagen besaß der Mandant nicht mehr.
Um eine solche Situation zu vermeiden, sind drei einfache Rechtstipps von großer praktischer Bedeutung:
- Verschaffen Sie sich einen Überblick über die möglichen Maßnahmen und wählen Sie die für Sie günstigste aus. Sind vielleicht Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Sie günstiger?
- Informieren Sie sich vor der Auszahlung der Mittel über die konkreten Bedingungen der Verwendung und dokumentieren Sie die korrekte Mittelverwendung so sorgfältig, wie Sie dies bei einer Steuererklärung tun würden.
- Verwahren Sie diese Dokumentation sorgfältig und lassen Sie sich gegebenenfalls Kopien fertigen, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden.
Sollte es zu Schwierigkeiten im Verwaltungsverfahren kommen, beraten wir Sie gerne. Bereits vor Erlass eines Rückforderungsbescheides haben Sie im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit, durch anwaltliche Beratung negative Folgen abzuwenden.
[1] https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-massnahmenpaket-faq-101.html
[2] https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=12