Zu früh gefreut: legal highs doch nicht legal.

Zu früh gefreut: legal highs doch nicht legal.

Aus interessierten Kreisen drang allenthalben Jubel, nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass der Vertrieb cannabinoidhaltige Kräutermischungen (auch) nicht nach dem Arzneimittelgesetz strafbar seien (Urt.v. 10.07.2014 – C 358/13 und C 181/14).

Doch so leicht gibt sich der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofes nicht geschlagen: was kein Arzneimittel ist, kann immer noch einem Tabakerzeugnis ähnlich sein, wenn es denn zum Rauchen bestimmt ist; das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe sei aber nach § 52 VTabakG strafbar (Beschluss vom 05.11.2014, 5 StR 107/14).

Das sehen allerdings der zweite und dritte Strafsenat des Bundesgerichthofes anders – es bleibt also weiterhin spannend.

Sollten Sie Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht haben, helfen Ihnen unsere Fachanwälte für Strafrecht Michael Bernard und Timo Korn gerne weiter.