Die Praxis sollte das Ergebnis des Nachdenkens sein, nicht umgekehrt.
Hermann Hesse, deutscher Schriftsteller und Dichter

Für Unternehmer und Unternehmen hat der Gesetzgeber mit der am 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung die Möglichkeit der Sanierung durch Restschuldbefreiung oder eines der anderen Sanierungsinstrumente des Regelinsolvenzverfahrens geschaffen. Neben dem Schutz vor den Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger bietet damit diese Verfahrensart eine Perspektive für den Aufbau einer neuen unternehmerischen Tätigkeit – ohne Schulden.
Insolvente Freiberufler oder Gewerbetreibende, bei denen neben der beruflichen, oft auch die private Existenz auf dem Spiel steht, können über einen Zeitraum von sechs Jahren, die Restschuldbefreiung erlangen. Zudem besteht in den meisten Fällen auch die Möglichkeit schon, während des Insolvenzverfahrens eine neue unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen.
Für juristische Personen, wie beispielsweise die GmbH, die Aktiengesellschaft oder die Limited, sieht die Insolvenzordnung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrages vor. Häufig wird eine bereits bestehende Überschuldung nicht erkannt oder die Liquiditätslage falsch eingeschätzt. Vorrang hat daher die Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmens, um eine zivil- und strafrechtliche Haftung der Beteiligten zu vermeiden. Sodann gilt es Wege der Sanierung des Unternehmens aufzuzeigen. Neben den Instrumenten der Insolvenzordnung, wie der Eigenverwaltung oder dem Insolvenzplanverfahren, steht dabei die Durchführung einer übertragenden Sanierung im Vordergrund.
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Christian Closhen
Fachanwalt für Steuerrecht
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