Das Urheberrecht ermöglicht eine klare Zuordnung von Rechten und Informationen, sofern deren Auswahl oder Anordnung eine persönlich-geistige Schöpfung beinhaltet.
Prof. Dr. Thomas Hoeren, deutscher Hochschullehrer

Ein den nichttechnischen Schutzrechten verwandtes Schutzrecht stellt das Urheberrecht, geregelt im Urheberrechtsgesetz (UrhG), dar, welches Werke der schönen und der angewandten Künste ab einer jeweils unterschiedlichen Gestaltungshöhe schützt. Schutzgegenstand ist hierbei stets die konkrete Form eines schutzfähigen Werkes, nicht die dahinter stehende Idee, was nicht selten zu Abgrenzungsproblemen führt, die wir für unsere Mandanten im Vorfeld begutachten.
Im Gegensatz zu den eigentlichen „gewerblichen Schutzrechten“ weist das Urheberrecht eine starke persönlichkeitsrechtliche Komponente auf, was u.a. dazu führt, dass es als solches nicht übertragbar ist und dass im Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts nur natürliche Personen Urheber sein können. Begriffe wie copyright, Privatkopie oder Urhebervermerk werden häufig fehlerhaft verwendet.
Da das Urheberrecht ohne den formalen Akt einer Eintragung, sondern ausschließlich durch die Schöpfung des urheberrechtsfähigen Werkes als solchem entsteht, steht bei unserer Tätigkeit die Beratung der Mandanten bei der wirtschaftlichen Verwertung durch Nutzungsrechtseinräumungen und Lizenzierungen sowie deren vertraglicher Umsetzung und Kontrolle im Vordergrund.
Auch die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung des Urheberrechts gegen Verletzer gehört zu unserem Tätigkeitsgebiet, ebenso die Abwehr überzogener Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren, die sich als Ausfluss rein kommerzieller Nutzung der rechtlichen Möglichkeiten darstellen. Artikel zum Urheberrecht und zu Urheberrechtsverletzungen finden Sie hier.
Ihr Ansprechpartner

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Diplom-Rechtspfleger (FH)