»Wenn einer von mir einen Kredit haben will, frage ich immer meinen Anwalt. Und wenn der ja dazu sagt – dann nehme ich mir einen anderen Anwalt.«

Henry Ford (1863-1947), amerik. Großindustrieller

Ihr Anwalt für Darlehensverträge im Bankenrecht in Mainz, Wiesbaden und Bad Kreuznach

Grundsätzlich besteht bei Verträgen über ein Verbraucherdarlehen ein Widerrufsrecht von zwei Wochen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Eine wirksame Widerrufsbelehrung hat den Darlehensnehmer unter anderem über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren.

Eine unwirksame Widerrufsbelehrung lautete gemäß einem Urteil des BGH beispielsweise so: “Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.” Diese Formulierung ist irreführend, da diese Widerrufsbelehrung nicht eindeutig feststellt, dass es sich um die Vertragserklärung des Kunden handeln muss. Stattdessen wird das Missverständnis geweckt, die Widerrufsfrist beginne schon einen Tag nach Erhalt des Vertragsangebots der Bank.”

Daneben hat der BGH die Verwendung der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ als unzureichend erachtet. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn der Widerrufsfrist noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird aber im Unklaren darüber gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Sämtliche Widerrufsbelehrungen, die diese Formulierung verwenden, sind nach dieser Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß.

Die Folgen sind für Bankkunden höchst erfreulich: Wer eine ähnlich missverständliche Formulierung in seiner Widerrufsbelehrung entdeckt, kann seinen Darlehensvertrag auch Jahre später noch widerrufen.

Lassen Sie Ihre Widerrufsbelehrung von einem auf das Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen.

Wir beraten Sie in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Bad Kreuznach, Mainz und Wiesbaden und zeigen Ihnen auf, ob auch Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und widerrufen werden kann.

Sven Hartmann, RA, Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankkaufmann

Sven Hartmann
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bankkaufmann