»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«

John F. Kennedy

Rechtsanwälte für betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) im Arbeitsrecht in Mainz, Wiesbaden & Bad Kreuznach

Inzwischen ist das BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) Gegenstand zahlreicher arbeitsgerichtlicher Entscheidungen geworden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Bedeutung für ein Kündigungsschutzverfahren in seinem Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 400/08 ausgeführt. Zwar ist die Durchführung eines BEM kein Wirksamkeitserfordernis für eine personenbedingte sog. krankheitsbedingte Kündigung. Die Verpflichtung ein BEM durchzuführen ist aber eine Konkretisierung des sog. Verhältnismäßigkeitsprinzips. Das BEM soll nämlich helfen Maßnahmen herauszuarbeiten, die ein milderes Mittel gegenüber einer Kündigung darstellen, also effektiv die Fehlzeiten reduzieren (etwa Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Versetzung, eine stufenweise Wiedereingliederung) und damit ein Festhalten an dem Arbeitsplatz ermöglichen. Verzichtet ein Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung auf die Durchführung des Eingliederungsmanagements, liegt bei ihm die Beweislast, dass auch bei Durchführung eines BEM das Arbeitsverhältnis nicht hätte erhalten werden können. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber, der vor der krankheitsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers kein BEM durchführt, ein erhebliches Risiko hat, den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess zu verlieren.

Nadia Thibaut, RA, Fachanwältin Arbeitsrecht

Nadia Thibaut
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Franz Rudolf Dietz, RA

Franz-Rudolf Dietz
Rechtsanwalt